Kein Betriebsübergang bei bloßer Weiterverwendung von Marke oder Ausstattung
ArbG Herford v. 2.10.2025 – 3 Ca 418/25
Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Herford zeigt erneut: Nicht jede Fortführung einzelner Betriebselemente bedeutet automatisch einen Betriebsübergang nach § 613a BGB.
Eine langjährige Mitarbeiterin und Betriebsratsvorsitzende war bei einem Küchenhersteller beschäftigt, über dessen Vermögen im März 2025 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet wurde. Nach Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Insolvenzsozialplans wurden sämtliche Arbeitsverhältnisse auch das der Klägerin gekündigt. Kurz darauf zeigte die Gesellschaft die Masseunzulänglichkeit an und beschloss die vollständige Stilllegung des Betriebs.
Die Klägerin argumentierte, der Betrieb werde faktisch fortgeführt: Der Geschäftsführer habe öffentlich erklärt, die Marke solle an einem anderen Standort weitergeführt werden. Zudem seien Produktionsmaterial und Ausstellungsstücke abgeholt worden, und die Firma habe eine neue Adresse angegeben. Daraus leitete sie einen Betriebsübergang und damit die Unwirksamkeit ihrer Kündigung ab.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Nach Ansicht des Gerichts lag kein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB vor.
- Die bloße Mitnahme einzelner Gegenstände wie Möbel, Dekoration oder Verpackungsmaterial stelle keine Übernahme wesentlicher Betriebsmittel dar.
- Auch die Weiterverwendung der Marke oder eine Adressänderung genügen nicht, um von einer wirtschaftlichen Einheit zu sprechen, die identitätswahrend fortgeführt wird.
Das Urteil verdeutlicht, dass für das Vorliegen eines Betriebsübergangs eine substanzielle Fortführung der betrieblichen Organisation erforderlich ist.
Die reine Nutzung einzelner Betriebsmittel oder der Markenname reicht hierfür nicht aus.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet das:
Selbst, wenn ein Betrieb oder eine Marke „weiterlebt“, ist genau zu prüfen, ob tatsächlich ein Übergang im Sinne des § 613a BGB stattgefunden hat andernfalls bleiben Kündigungen im Insolvenzverfahren wirksam.