Kein Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes bei AGG-Entschädigungsklage ohne Arbeitsverhältnis (ArbG Hamburg, Urt. v. 23.04.2025 – 4 Ca 151/25)

Kein Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes bei AGG-Entschädigungsklage ohne Arbeitsverhältnis (ArbG Hamburg, Urt. v. 23.04.2025 – 4 Ca 151/25)

Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass der besondere Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes nach § 48 Abs. 1a ArbGG nicht für Entschädigungsklagen nach § 15 Abs. 2 AGG gilt, wenn kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht.

Ein Bewerber machte eine Entschädigung wegen angeblicher Diskriminierung aufgrund seiner ethnischen Herkunft geltend. Obwohl die ausgeschriebene Stelle in Hamburg war, verwies das Arbeitsgericht Hamburg den Fall an das zuständige Gericht am Sitz der beklagten Arbeitgeberin in München. Zwischen den Parteien bestand kein Arbeitsverhältnis – der Kläger hatte die Stelle lediglich angestrebt.

Das Gericht betonte, dass § 48 Abs. 1a ArbGG ausschließlich auf tatsächliche oder frühere Arbeitsverhältnisse anwendbar ist. Eine analoge Anwendung auf vorvertragliche Konstellationen – wie hier im Bewerbungsverfahren – komme nicht in Betracht, da kein arbeitsvertragliches Synallagma vorliege. Der gesetzgeberische Zweck der Norm, Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis zu schützen, greife somit nicht.

Fazit: Bewerber, die Entschädigungsklagen nach § 15 Abs. 2 AGG erheben, müssen ihre Klage grundsätzlich am Sitz der potenziellen Arbeitgeberin einreichen – auch wenn sich die ausgeschriebene Stelle an einem anderen Ort befand.