Kein Unfallversicherungsschutz bei Treppensturz während Rufbereitschaft zu Hause
LSG Berlin-Brandenburg v. 6.11.2025 – L 3 U 42/24
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der während einer Rufbereitschaft zu Hause auf dem Weg zur Haustür stürzt, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Ein solcher Vorfall ist kein Arbeitsunfall.
Der 72-jährige Kläger, weiterhin als Fahrer eines Abschleppdienstes beschäftigt, befand sich im Dezember 2022 in nächtlicher Rufbereitschaft in seiner Wohnung. Nachdem er gegen 2 Uhr zu einem Einsatz gerufen wurde, verließ er etwa eine halbe Stunde später seine Wohnung. Auf der Treppe im Mehrfamilienhaus stolperte er über einen Backstein, stürzte mehrere Stufen hinab und verletzte sich schwer.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, zu Recht, wie nun auch das LSG bestätigte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG ist möglich.
Warum kein Arbeitsunfall?
Das LSG stellte klar:
Der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes. Davor befindet sich die versicherte Person im privaten, unversicherten häuslichen Bereich.
Der Weg von der Wohnungstür bis zur Haustür des Mehrfamilienhauses ist damit kein versicherter Arbeitsweg selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer sich aufgrund eines Noteinsatzes in Rufbereitschaft aufmacht.
Diese Grenze sei aus Gründen der Rechtssicherheit bewusst klar und objektiv festzulegen.
Abgrenzung: Homeoffice
Nur wenn die Arbeitsstätte selbst im häuslichen Bereich liegt, kann ein Unfall innerhalb der Wohnung oder des Hauses versichert sein, etwa bei vertraglich vereinbarter Tätigkeit im Homeoffice.
Eine Rufbereitschaft zu Hause erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht:
- Rufbereit Beschäftigte arbeiten währenddessen nicht aktiv,
- können ihre Zeit frei gestalten
- und sind mit Ruhephasen oder privaten Tätigkeiten beschäftigt.
Deshalb besteht innerhalb des Wohngebäudes kein Versicherungsschutz, sondern erst mit Betreten des öffentlichen Verkehrsraums.