Keine Inflationsausgleichsprämie für Leiharbeitnehmer
LAG Schleswig-Holstein v. 6.3.2025 – 5 Sa 222 d/24
Mit Urteil vom 6. März 2025 (Az. 5 Sa 222 d/24) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie hat, die im Entleiherbetrieb an festangestellte Mitarbeiter gezahlt wurde – jedenfalls dann nicht, wenn weder die Voraussetzungen für eine sogenannte Equal-Pay-Gleichstellung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vorliegen noch ein entsprechender tariflicher Anspruch besteht.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin, die über ein Zeitarbeitsunternehmen bei einem Metall- und Elektroindustriebetrieb eingesetzt war, im Juni 2023 keine Inflationsausgleichsprämie erhalten. Zwar hatten die fest angestellten Beschäftigten der Entleiherin eine Prämie in Höhe von 1.000 Euro erhalten, jedoch ging die Klägerin leer aus. Sie berief sich darauf, dass bereits durch das Ausfüllen eines Fragebogens durch die Entleiherin zur Ermittlung des Equal Pay ab dem 16. Einsatzmonat eine Gleichstellung vereinbart worden sei. Zudem machte sie geltend, dass der maßgebliche Tarifvertrag über Inflationsausgleichsprämien (TV IAP ME) keinen laufenden Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Auszahlung voraussetze. Daher verlangte sie neben den 1.000 Euro für Juni 2023 weitere 1.200 Euro aus dem Tarifvertrag.
Das LAG wies die Klage ab. Der von der Entleiherin ausgefüllte Fragebogen stelle keine individualrechtliche Equal-Pay-Vereinbarung mit der Klägerin dar. Auch habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt, dass sie im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG-Anspruch auf gleiche Bezahlung wie die festangestellten Mitarbeiter habe. Dafür hätte sie einen umfassenden Entgeltvergleich für den gesamten Überlassungszeitraum vornehmen müssen, was nicht erfolgt sei. Allein der Hinweis, dass auch die Stammkräfte eine Prämie erhalten hätten, reiche für eine Gleichstellung nicht aus.
Auch aus dem Tarifvertrag könne die Klägerin keinen Anspruch herleiten. Denn nach Auslegung des TV IAP ME setze ein Anspruch auf Auszahlung der Inflationsausgleichsprämien zwingend voraus, dass im jeweiligen Auszahlungsmonat ein Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitsunternehmen noch bestanden habe. Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin jedoch bereits zum 31. Juli 2023 endete und die tariflich geregelten Zahlungen erst im Jahr 2024 erfolgen sollten, bestehe auch aus diesem Grund kein Anspruch.
Das Urteil ist rechtskräftig und stellt klar, dass Leiharbeitnehmer keine automatische Gleichstellung mit den Beschäftigten im Entleihbetrieb beanspruchen können, insbesondere wenn keine vollständige Darlegung des Entgeltvergleichs erfolgt oder tarifvertragliche Regelungen den Anspruch ausschließen.