Keine Schwangerschaftsabbrüche: Direktionsrecht eines katholischen Klinikums gegenüber dem langjährigen Chefarzt
ArbG Hamm v. 8.8.2024 – 2 Ca 182/25
Ein Chefarzt kann sich nicht gegen das Verbot eines katholischen Krankenhausträgers wehren, Schwangerschaftsabbrüche in der Klinik vorzunehmen. Auch die Einschränkung seiner Nebentätigkeitsgenehmigung in diesem Punkt ist wirksam. Das hat das Arbeitsgericht Hamm entschieden.
Der Kläger war seit über zehn Jahren Chefarzt der Gynäkologie in einem zunächst evangelisch geführten Klinikum. Im Rahmen eines Betriebsübergangs ging die Klinik im Dezember 2024 auf einen katholischen Träger über. Kurz darauf wurde ihm im Januar 2025 per Dienstanweisung untersagt, Schwangerschaftsabbrüche in der Klinik durchzuführen – sowohl stationär als auch ambulant. Ausnahmen sollten nur bei akuter Gefahr für Leib und Leben der Mutter gelten, unter der Bedingung strenger Dokumentation.
Zudem konkretisierte der neue Träger eine bereits im Jahr 2012 erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung dahingehend, dass diese keine Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen (mehr) umfassen dürfe auch nicht im Rahmen einer privatärztlichen Tätigkeit.
Der Chefarzt wollte diese Einschränkungen nicht akzeptieren und klagte ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht Hamm wies die Klage ab.
Das Gericht bestätigte: Das katholische Krankenhaus durfte im Rahmen seines arbeitgeberseitigen Direktionsrechts entsprechende Vorgaben machen.
Die Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen in der Klinik und im Rahmen der genehmigten Nebentätigkeit sei zulässig, insbesondere angesichts der ethisch-religiösen Ausrichtung des neuen Trägers.