LAG Frankfurt: Abbruch der Betriebsratswahl bei Fraport
LAG Frankfurt a.M. v. 4.11.2025 – 16 TaBVGa 118/25
Das Hessische Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main hat am 4. November 2025 entschieden, dass die laufende Wahl des Betriebsrats für den Gemeinschaftsbetrieb der Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide, der FRA-Vorfeldkontrolle GmbH und der Fraport Ground Services GmbH abzubrechen ist.
Für rund 13.000 Beschäftigte am Frankfurter Flughafen sollte vom 4. bis 8. November 2025 ein neuer Betriebsrat gewählt werden. Bereits am 31. Oktober hatte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main den Abbruch der Wahl angeordnet. Das LAG bestätigte nun diese Entscheidung rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht ist im einstweiligen Rechtsschutz nicht vorgesehen.
Ausschlaggebend für den Abbruch der Wahl war, dass der Wahlvorstand eine eingereichte Wahlliste nicht zur Wahl zugelassen hatte. Über die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung hatte das LAG Frankfurt bereits zuvor, am 27. Oktober 2025, entschieden und festgestellt, dass die betreffende Liste hätte zugelassen werden müssen.
Da der Wahlvorstand den Beschluss des Gerichts nicht umgesetzt hatte, war die Fortführung der Wahl rechtswidrig. Um eine fehlerhafte Betriebsratswahl zu verhindern, ordnete das LAG daher den Abbruch der laufenden Wahl an.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer korrekten Durchführung des Wahlverfahrens und der strikten Beachtung gerichtlicher Entscheidungen durch Wahlvorstände.
Verstöße gegen wesentliche Wahlgrundsätze wie die ordnungsgemäße Zulassung von Wahlvorschlägen können zum vollständigen Abbruch einer laufenden Wahl führen.