Mandantenübernahmeklausel ohne Karenzentschädigung ist unwirksam – verdecktes Wettbewerbsverbot
LAG Köln v. 17.7.2025 – 6 SLa 484/24
Das LAG Köln hatte über eine sogenannte Mandantenübernahmeklausel zu entscheiden, die eine angestellte Rechtsanwältin verpflichtete, bei Mandatsübernahmen nach dem Ausscheiden 20 % ihres Gesamtumsatzes an ihren ehemaligen Arbeitgeber abzuführen, und zwar für zwei Jahre. Eine Karenzentschädigung sah die Klausel nicht vor. Das Gericht stuft die Regelung als unwirksam ein: Sie stellt ein verdecktes Wettbewerbsverbot dar und umgeht die zwingenden Vorschriften der §§ 74 ff. HGB.
Der Fall begann zunächst mit einem Kündigungsstreit. Die Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis ordentlich, woraufhin der Arbeitgeber eine Reihe von Beendigungserklärungen abgab zwei fristlose Kündigungen, eine Anfechtung und eine weitere außerordentliche Kündigung. Das Arbeitsgericht stellte klar: Keine dieser Maßnahmen beendete das Arbeitsverhältnis vorzeitig. Insbesondere hätte der Arbeitgeber zur Abmahnung greifen müssen und konnte sich auch nicht auf eine Täuschung beim Vertragsschluss stützen.
Kernpunkt: die Mandantenschutz- bzw. Mandantenübernahmeklausel
Neben dem Kündigungsrecht stritten die Parteien darum, ob die Anwältin nach ihrem Ausscheiden Informationen herausgeben und Umsatzanteile zahlen muss. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, wonach die Anwältin bei Übernahme von Mandaten des Arbeitgebers 20 % ihres Gesamtumsatzes abführen muss ohne Karenzentschädigung.
Das LAG Köln bestätigte die Entscheidung des ArbG: Diese Klausel ist unwirksam.
Warum? Weil sie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verdeckt – ohne die gesetzlich vorgeschriebene Karenzentschädigung.
Die Rechtsprechung unterscheidet zwei Fälle:
- Allgemeine Mandantenschutzklausel = Wettbewerbsverbot
→ Nur wirksam, wenn
- eine Karenzentschädigung gezahlt wird (§ 74 Abs. 2 HGB),
– die Dauer max. 2 Jahre beträgt (§ 74a Abs. 1 S. 3 HGB).
- Mandantenübernahmeklausel = zulässig ohne Karenzentschädigung,
aber nur, wenn sie
- das berufliche Fortkommen nicht unzumutbar erschwert,
- wirtschaftlich tragbar bleibt,
- nicht als verkapptes Wettbewerbsverbot fungiert.
Das Problem: Die 20 %-Umsatzklausel war wirtschaftlich erdrückend
Das LAG stellte anhand eines Zahlenbeispiels klar, dass die vertragliche Belastung die wirtschaftliche Grundlage der Anwaltstätigkeit zerstört:
- Bei einem Umsatz von 119 € (inkl. USt) beträgt die Abführungspflicht 23,80 €.
- Bleiben realistisch geschätzt rund 50 % Nettogewinn übrig,
dann entfallen fast die Hälfte dieses Gewinns auf die „Entschädigung“.
Damit lohnt sich die Bearbeitung der Mandate wirtschaftlich kaum noch. Das Gericht folgert:
Die Klausel „schaltet die frühere Mitarbeiterin als Konkurrentin aus“.
Das ist genau der Umgehungstatbestand, den § 75d S. 2 HGB verbietet:
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung verkleidet als Umsatzbeteiligung.
Die Klausel ist deshalb insgesamt unwirksam.
Und zwar nicht nur wegen § 75d S. 2 HGB. Das LAG deutet zusätzlich an:
- Die Klausel dürfte intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB sein.
- Sie enthält nicht hinreichend klare Grenzen, Voraussetzungen und Berechnungselemente.