Massenentlassungen: Pflicht zur Anzeige bei der zuständigen Behörde

Massenentlassungen: Pflicht zur Anzeige bei der zuständigen Behörde

EuGH v. 30.10.2025 – C-134/24 u.a.

Der Europäische Gerichtshof hat in den Rechtssachen C-134/24 und C-402/24 klargestellt, welche Folgen es hat, wenn Arbeitgeber eine Massenentlassung nicht korrekt bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Kernaussagen des EuGH

  1. Kündigungen vor Anzeige sind unwirksam
    Kündigungen im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung werden erst nach Ablauf der von der Richtlinie 98/59 vorgesehenen 30-Tage-Frist nach Anzeige bei der zuständigen Behörde wirksam.
    wird die Anzeige erst nachträglich eingereicht, kann dies die Kündigung nicht nachträglich legitimieren. Mit anderen Worten: Wer erst nach der Kündigung anzeigt, kann die 30-Tage-Frist nicht „hinterherlaufen lassen“.
  2. Vorgesehene Verfahren müssen strikt eingehalten werden
    Die Richtlinie sieht vor, dass Arbeitgeber die Massenentlassung der Behörde schriftlich melden und dabei Informationen über Anzahl der betroffenen Mitarbeiter, Gründe der Entlassung, Zeitraum und den Stand der Konsultationen mit Arbeitnehmervertretern bereitstellen müssen.
    Diese Schritte sollen sicherstellen, dass:

    • Arbeitnehmervertreter ordnungsgemäß konsultiert werden,
    • die Behörde Lösungen für die Auswirkungen der Entlassungen prüfen kann, z. B. zur Vermeidung oder Begrenzung von Arbeitslosigkeit.
  3. Fehlerhafte oder unvollständige Anzeige reicht nicht aus
    Eine fehlerhafte oder unvollständige Anzeige erfüllt den Zweck der Richtlinie nicht. Selbst wenn die Behörde die unvollständige Anzeige akzeptiert, wird die 30-Tage-Frist nicht wirksam und die Kündigungen bleiben unwirksam.

Diese Entscheidungen verdeutlichen: Arbeitgeber müssen bei geplanten Massenentlassungen sorgfältig alle Anzeigepflichten erfüllen, bevor sie Kündigungen aussprechen. Nachträgliche Korrekturen können die Wirksamkeit der Kündigungen nicht retten.

Arbeitnehmer, deren Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung erfolgt, die nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde, können sich darauf berufen, dass die Kündigung rechtswidrig ist. Dies kann zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder zu Schadensersatzansprüchen führen.