Nachforderung von 160.000 € für Sozialversicherungsbeiträge: Dopingkontrolleure waren abhängig beschäftigt und keine freien Mitarbeiter (LSG Baden-Württemberg v. 18.3.2025 – L 13 BA 3631/22)

Nachforderung von 160.000 € für Sozialversicherungsbeiträge: Dopingkontrolleure waren abhängig beschäftigt und keine freien Mitarbeiter (LSG Baden-Württemberg v. 18.3.2025 - L 13 BA 3631/22)

Sachverhalt:
Die Klägerin, ein Unternehmen, das Dopingkontrollen für Sportveranstaltungen und Sportverbände durchführt, setzte dafür neben fest angestellten Mitarbeitern auch freie Mitarbeiter ein, mit denen sie Rahmenverträge abschloss. Im Zuge einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 2011 bis 2014 stellte der Rentenversicherungsträger fest, dass die fast 100 als freie Mitarbeiter geführten Dopingkontrolleure in Wirklichkeit abhängig beschäftigt waren. Auf dieser Grundlage forderte der Rentenversicherungsträger knapp 160.000 € an Sozialversicherungsbeiträgen nach. Das Unternehmen wehrte sich zunächst erfolglos gegen die Forderung und wandte sich 2018 an das Sozialgericht (SG). Zwar war die Klägerin in erster Instanz erfolgreich, doch das LSG bestätigte in zweiter Instanz die Beitragsnachforderung.

Gründe der Entscheidung:
Das LSG stellte fest, dass die Dopingkontrolleure einem Weisungsrecht der Klägerin unterlagen und in deren Betriebsablauf eingebunden waren, was für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht. Ein wesentliches Kriterium für die Abhängigkeit von Arbeitnehmern ist, dass diese nicht im Wesentlichen ihre Tätigkeit selbst gestalten oder ihre Arbeitszeit frei bestimmen können. Im vorliegenden Fall war die Tätigkeit der Dopingkontrolleure sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht stark durch Vorgaben der Klägerin bzw. ihrer Auftraggeber bestimmt.

  • Zeitliche Weisungsgebundenheit: Die Kontrolleure mussten ihre Aufträge entsprechend dem festgelegten Zeitrahmen, der durch den Wettkampf oder die Vorgaben der Dopingagenturen bestimmt war, ausführen.
  • Inhaltliche Weisungsgebundenheit: Die Anforderungen an die Dopingkontrollen wurden durch die Dopingagenturen vorgegeben, die die Kontrolleure strikt befolgen mussten.

Auch die Einbindung der Kontrolleure in die betriebliche Organisation der Klägerin war entscheidend. So erfolgte die Zuweisung der Dopingkontrollen durch das Unternehmen, und die Kontrolleure agierten nicht als verantwortliche Stellen gegenüber den Athleten, sondern als ausführendes Organ der Klägerin bzw. der Dopingagenturen. Darüber hinaus nutzten die Kontrolleure von der Klägerin bereitgestellte Test-Kits und Infrastruktur.

Trotz des Fehlens eines klassischen Dienstplans und der Tatsache, dass die Kontrolleure nur auf Abruf tätig waren und nicht am Betriebssitz der Klägerin arbeiteten, wurde der Vorwurf einer selbstständigen Tätigkeit nicht bestätigt. Ein unternehmerisches Risiko, das typisch für freie Mitarbeiter wäre, konnte nicht festgestellt werden. Zwar mussten die Kontrolleure eigene Hilfsmaterialien auf eigene Kosten beschaffen und entsorgen, und sie erhielten ein pauschales Honorar pro Kontrolle. Dies bedeutete jedoch nicht, dass sie ein unternehmerisches Risiko trugen, da das Honorar unabhängig von der Qualität der ausgeführten Kontrollen gezahlt wurde.

Fazit:
Das LSG bestätigte, dass die Dopingkontrolleure als abhängig beschäftigt einzustufen sind, was zu einer Sozialversicherungspflicht führte und damit die Nachforderung der Beiträge in Höhe von knapp 160.000 € rechtfertigte. Unternehmen, die als „freie Mitarbeiter“ geführte Auftragnehmer einsetzen, sollten ihre vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Ausgestaltung der Arbeitsbeziehungen sorgfältig prüfen, um Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden.