Nachträgliche Kürzung von Urlaubsansprüchen nicht möglich (BAG, Urteil vom 16.04.2024 – 9 AZR 165/23)
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine Therapeutin Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 146 Arbeitstage aus dem Jahren 2015 bis 2020 hat. Die Klägerin befand sich in dem genannten Zeitraum im Mutterschutz und in Elternzeit und kündigte ihr Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit. Die Arbeitgeberin hatte es während der Elternzeit versäumt, den Urlaubsanspruch zu kürzen und konnte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Kürzung des Urlaubs mehr vornehmen. Der Klägerin wurden 24.932,42 Euro zugesprochen.