Nichtigkeitsklage gegen EU-Mindestlohnrichtlinie nur teilweise erfolgreich
EuGH v. 11.11.2025 – C-19/23
Der Europäische Gerichtshof hat über die von Dänemark (unterstützt von Schweden) erhobene Nichtigkeitsklage gegen die Richtlinie (EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne entschieden. Die Klage war nur in zwei Punkten erfolgreich – im Übrigen bestätigte der EuGH die Gültigkeit der Richtlinie.
Die Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU trat am 19. Oktober 2022 in Kraft. Sie soll einen unionsweiten Rahmen schaffen, um
- die Angemessenheit gesetzlicher Mindestlöhne zu sichern,
- und Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung zu fördern.
Dänemark und Schweden sehen darin einen Eingriff der EU in nationale Kompetenzen, insbesondere in die Festsetzung von Arbeitsentgelten und in das Koalitionsrecht, die nach den EU-Verträgen ausschließlich der Mitgliedstaaten vorbehalten sind.
Der EuGH stellte klar, dass die Union zwar nicht unmittelbar in die Lohnfestsetzung oder das Koalitionsrecht eingreifen darf, sie aber durchaus unterstützende und koordinierende Maßnahmen ergreifen kann, um die Arbeitsbedingungen in der EU zu verbessern.
Nur in zwei Punkten überschreitet die Richtlinie nach Ansicht des Gerichts diese Grenzen:
- Verbindliche Kriterien für Mindestlohnfestsetzung
- Nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie müssen Staaten mit gesetzlichen Mindestlöhnen bestimmte Kriterien zwingend berücksichtigen (z. B. Kaufkraft, Lohnniveau, Produktivität).
- Der EuGH wertete dies als unzulässige Teilharmonisierung der Lohnbestandteile ein direkter Eingriff in die nationale Kompetenz zur Entgeltfestsetzung.
- Verbot der Senkung bei automatischer Indexierung
- Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie untersagt, gesetzliche Mindestlöhne zu senken, wenn sie an automatische Anpassungsmechanismen gekoppelt sind.
- Auch dies greife unmittelbar in die nationale Lohnregelung ein und sei daher nichtig.
Im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg:
- Die Richtlinie greife nicht in das Koalitionsrecht ein.
- Die Bestimmungen zur Förderung von Tarifverhandlungen seien zulässig, da sie die Mitgliedstaaten lediglich zu unterstützenden Maßnahmen anhalten, aber keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in Gewerkschaften begründen.
- Auch die Rechtsgrundlage der Richtlinie sei korrekt gewählt worden.
Mit dem Urteil bestätigt der EuGH die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der EU-Mindestlohnrichtlinie.
lediglich einzelne Regelungen, die unmittelbar in nationale Lohnmechanismen eingreifen, sind für nichtig erklärt worden.
Damit bleibt der unionsrechtliche Rahmen zur Förderung angemessener Mindestlöhne und zur Stärkung von Tarifverhandlungen bestehen die konkrete Festsetzung der Löhne bleibt jedoch Sache der Mitgliedstaaten.