Online-Krankschreibung ohne Arztgespräch kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Online-Krankschreibung ohne Arztgespräch kann fristlose Kündigung rechtfertigen

LAG Hamm v. 5.9.2025 – 14 SLa 145/25

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden: Wer sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Internet „ohne Arztgespräch“ besorgt und seinem Arbeitgeber vorlegt, riskiert die fristlose Kündigung eine vorherige Abmahnung ist in solchen Fällen nicht erforderlich.

Ein IT-Consultant hatte sich im August 2024 für mehrere Tage krankgemeldet und über das Internet eine kostenpflichtige „Online-AU ohne Gespräch“ bestellt. Auf der Website des Anbieters wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Arztgespräch stattfindet und der Arbeitgeber über die Art der Bescheinigung informiert werden sollte.

Die eingereichte Krankschreibung sah aus wie ein reguläres Attest und enthielt die Bezeichnung „Privatarzt“. Beim Versuch, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über die Krankenkasse abzurufen, stellte der Arbeitgeber fest, dass keine AU gemeldet war. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Das Arbeitsgericht gab zunächst der Kündigungsschutzklage statt das LAG Hamm hob diese Entscheidung jedoch auf und bestätigte die fristlose Kündigung.

Das Gericht sah in dem Verhalten des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB.

  • Durch die Vorlage der Online-Bescheinigung habe der Arbeitnehmer bewusst den falschen Eindruck erweckt, die Arbeitsunfähigkeit sei ärztlich festgestellt worden.
  • Eine solche Bescheinigung entspreche nicht den medizinischen Standards gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 und 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (Fassung vom 7.12.2023).
  • Damit sei der Beweiswert der AU erschüttert.
  • Der Arbeitnehmer habe sich die Bescheinigung „erschlichen“ und das Vertrauen des Arbeitgebers schwer verletzt.

Eine Abmahnung sei angesichts der Schwere des Pflichtverstoßes nicht erforderlich, da das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört sei.

Das Urteil macht deutlich:
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne ärztlichen Kontakt erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen und rechtfertigt eine fristlose Kündigung.

Arbeitnehmer sollten daher größte Vorsicht walten lassen, wenn sie Online-Dienste zur Ausstellung von Krankschreibungen nutzen. Arbeitgeber wiederum sind berechtigt, die Echtheit und Herkunft solcher Bescheinigungen zu überprüfen insbesondere, wenn keine elektronische Übermittlung durch die Krankenkasse erfolgt.