Person des dritten Geschlechts kann Gleichstellungsbeauftragte sein (LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 14. Juni 2023 – 4 Sa 123 öD/22)
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied, dass der klagenden Partei eine Entschädigung i.H.v. 3.600 Euro brutto nach § 15 AGG wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts zusteht. Die Beklagte veröffentlichte eine Stellenausschreibung für die Position als Gleichstellungsbeauftrage und grenzte den Kreis der Bewerber auf Frauen ein. Die klagende Partei ist seit Geburt weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet und besitzt das dritte Geschlecht. Nach einem Vorstellungsgespräch wurde die Stelle mit einer Frau besetzt. Die klagende Partei sah sich wegen ihres Geschlechtes benachteiligt, da schon die Ausschreibung nur an Frauen gewandt war. Die Beklagte argumentierte, dass nach § 2 Abs. 3 Kreisordnung SH nur Frauen für die Stelle als Gleichstellungsbeauftragte vorgesehen sind, jedoch stellte das LAG Schleswig-Holstein fest, dass nach Art. 3 Abs. 2 GG eine grundsätzliche Bevorzugung von Frauen über Männern begründet ist, dies jedoch nicht bei Frauen und nicht-binären Personen gilt.