Pflegemindestlohn erhöht
Seit dem 1. Juli 2025 gilt die dritte Erhöhungsstufe des Pflegemindestlohns, basierend auf der 6. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV), die bereits am 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung bringt neben der Lohnanpassung weitere arbeitsrechtliche Verbesserungen für Beschäftigte in der Pflege mit sich.
Neue Mindestlöhne ab 1. Juli 2025:
| Tätigkeit | Stundenlohn |
| Pflegehilfskraft | 16,10 € |
| Qualifizierte Pflegehilfskraft¹ | 17,35 € |
| Pflegefachkraft | 20,50 € |
¹ = mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit
Diese Löhne gelten bundesweit und sind für alle Pflegeeinrichtungen – ob ambulant, stationär oder teilstationär – verbindlich. In Einrichtungen, die nicht unter die Pflegeverordnung fallen, greift der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 € pro Stunde.
Weitere Verbesserungen seit Februar 2024:
- Neun zusätzliche Urlaubstage pro Jahr (bei einer 5-Tage-Woche), sofern nicht bereits bessere tarifliche oder betriebliche Regelungen bestehen
- Wegezeiten zwischen Einsätzen und Bereitschaftsdienste gelten verpflichtend als vergütungspflichtige Arbeitszeit
Diese Maßnahmen beruhen auf einem einstimmigen Beschluss der Pflegekommission. Ziel ist es, Pflegekräfte besser zu schützen, Lohndumping zu verhindern und faire Wettbewerbsbedingungen für Arbeitgeber zu schaffen.