Rallye-Fahrer und Beifahrer sind abhängig beschäftigt

Rallye-Fahrer und Beifahrer sind abhängig beschäftigt

LSG Hessen v. 16.5.2025 – L 1 BA 34/23 u.a.

Eine traditionsreiche Fahrzeugfirma aus Weiterstadt, die seit über 100 Jahren im Motorsport aktiv ist, ließ von der Deutschen Rentenversicherung prüfen, ob ein Rennsportfahrer und dessen Beifahrer als abhängig Beschäftigte oder als Selbstständige einzustufen sind.

Beide Fahrer hatten Verträge, die eine exklusive Zusammenarbeit vorsahen: Sie durften nicht für andere Teams fahren, keine gefährlichen Sportarten ausüben und mussten regelmäßige ärztliche Untersuchungen sowie Fitnessprogramme absolvieren. Die Firma überwachte sogar die körperliche Fitness durch medizinische Kontrolluntersuchungen.

Die Vergütung bestand zunächst aus einem Privatfahrzeug statt Barlohn, später folgten jährliche Fixgehälter und erfolgsabhängige Prämien. Pokale und Preise blieben Eigentum der Firma, die auch das Branding sämtlicher Ausrüstung kontrollierte.

Die Rentenversicherung entschied, dass Fahrer und Beifahrer als abhängig beschäftigt gelten und damit sozialversicherungspflichtig sind. Das Landessozialgericht bestätigte diese Bewertung (Az.: L 1 BA 34/23 und L 1 BA 38/23). Die Revision wurde nicht zugelassen.

Entscheidend war die ausgeprägte persönliche Abhängigkeit: Die Exklusivverträge schränkten nicht nur die Tätigkeit ein, sondern verhinderten auch eigene Einnahmen aus Werbung oder Sponsoring. Das arbeitsteilige Zusammenspiel von Fahrer und Beifahrer sowie der organisatorische Rahmen der Firma unterstrichen die Weisungsgebundenheit. Zudem stellte die Firma alle wesentlichen Betriebsmittel, wodurch kein unternehmerisches Risiko bei den Fahrern lag. Die persönliche Motorsportkarriere als Motivation rechtfertigt keine Selbstständigkeit.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass auch in scheinbar freien Sportberufen eine sozialversicherungsrechtliche Abhängigkeit vorliegen kann – eine wichtige Orientierung für Unternehmen und Sportler gleichermaßen.