Referenzzeitraum für Mutterschutzlohn nicht automatisch 3 Monate – Rückverweisung ans LAG

Referenzzeitraum für Mutterschutzlohn nicht automatisch 3 Monate – Rückverweisung ans LAG

BAG v. 9.9.2025 – 5 AZR 286/24

Das BAG hat sich erneut mit einer hochrelevanten Frage für die Berechnung des Mutterschutzlohns beschäftigt: Welcher Referenzzeitraum ist maßgeblich, wenn das Einkommen einer Arbeitnehmerin stark schwankt und zusätzlich saisonale Zulagen gezahlt werden?

Der Fall betrifft eine Flugbegleiterin, deren Vergütung sich aus festen Bestandteilen und stark schwankenden variablen Komponenten zusammensetzt. Erschwerend kam hinzu, dass sie in den Jahren vor der Schwangerschaft pandemiebedingt längere Kurzarbeitsphasen hatte, wodurch die Entgeltentwicklung noch untypischer verlief. In bestimmten Wintermonaten erhielt sie wie alle Arbeitnehmerinnen im entsprechenden Teilzeitmodell eine Winterzulage von bis zu 400 € im Monat, gedacht zur Überbrückung der saisonal schwächeren Einsatzzeiten.

Als die Klägerin schwanger wurde und Beschäftigungsverbote eintraten, stellte sich die Frage:
Soll für den Mutterschutzlohn der gesetzliche dreimonatige Referenzzeitraum gelten oder ausnahmsweise ein Zeitraum von zwölf Monaten?

Die Arbeitnehmerin wollte den 3-Monats-Zeitraum nutzen, weil dort die Winterzulage enthalten war. Die Arbeitgeberin argumentierte, der Zeitraum müsse auf 12 Monate verlängert werden, da das Jahreszeitmodell und die stark schwankenden Vergütungen sonst nicht angemessen abgebildet würden.

Das BAG hob die Entscheidung des LAG weitgehend auf und stellte klar:

  1. Grundsatz: Der 3-Monats-Zeitraum ist maßgeblich aber nicht um jeden Preis

Der Referenzzeitraum von drei Monaten nach § 18 Satz 2 MuSchG ist die Regel. Schwankungen in diesen drei Monaten sind normal und führen für sich genommen nicht zu einer Verlängerung des Zeitraums.

  1. Ausnahme: Ein 12-Monats-Zeitraum kann nötig sein

Eine Abweichung kommt nur in Betracht, wenn der 3-Monats-Zeitraum den tatsächlichen Durchschnittsverdienst nicht realistisch widerspiegelt. Das gilt vor allem bei:

  • ungewöhnlich starken monatlichen Schwankungen,
  • außergewöhnlichen Einflüssen wie langen Kurzarbeitsphasen,
  • saison- oder einsatzbedingten Entgeltspitzen.

Ob diese Voraussetzungen vorlagen, konnte das BAG mangels Feststellungen nicht beurteilen.

  1. Die Zahlung der Winterzulage allein reicht nicht aus

Der Umstand, dass im Winter regelmäßig eine Zulage gezahlt wird, führt nicht automatisch zur Anwendung des 3-Monats-Zeitraums. Zwar ist die Winterzulage berücksichtigungsfähig (weil sie kein „einmaliges Entgelt“ im Sinne des SGB IV darstellt), aber sie bildet eben nur einen Teil des Gesamtentgelts. Entscheidend ist, wie sich das Gesamtbild über die Monate darstellt.

  1. Auftrag an das LAG: alles neu berechnen

Das LAG muss nun detailliert feststellen:

  • alle festen und variablen Vergütungsbestandteile im Zeitraum Februar 2021 bis Januar 2022,
  • welche Kürzungen aufgrund von Kurzarbeit oder unverschuldeter Versäumnis herauszurechnen sind,
  • ob der 3-Monats-Zeitraum den Durchschnitt realistisch abbildet oder ob ein 12-Monats-Zeitraum sachgerecht ist.

Falls dies nicht möglich ist, muss auf das Entgelt einer vergleichbar beschäftigten Arbeitnehmerin abgestellt werden (§ 21 Abs. 3 MuSchG).