Selbst in der Wartezeit: Anhörung des Betriebsrats (LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.11.2024 – 10 Sa 817/23)
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied, dass eine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG selbst bei einer beabsichtigten Wartezeitkündigung geschehen muss. Vorliegend wird über die Wirksamkeit der Kündigung in der Wartezeit gestritten, da die Klägerin die Meinung vertritt, dass die Argumentation der Beklagten vor dem Betriebsrat „formelhaft“ gewesen sei und nicht für eine Kündigung in Wartezeit genüge. Das LAG entschied, dass selbst bei einer Wartezeitkündigung eine Betriebsratsanhörung erfolgen muss, jedoch bezieht sich die Substantiierungspflicht zu dem Zeitpunkt nur auf die subjektiven Gründe des Arbeitgebers für eine Kündigung und noch nicht auf die objektiven Kriterien für die Begründung einer Kündigung aus § 1 KSchG. In diesem Fall ist die Betriebsratsanhörung ordentlich geschehen, da die Beklagte substantiierte Tatsachen vorgetragen hat.