Sofortige Beschwerde gegen Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht statthaft
LAG Niedersachsen v. 8.8.2025 – 9 Ta 170/25
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat entschieden, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nicht statthaft ist. Maßgeblich ist die entsprechende Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Nach Beendigung eines Kündigungs- und Bonusstreits durch Vergleich leitete der Gläubiger die Zwangsvollstreckung ein. Die Schuldnerin erhob daraufhin Vollstreckungsgegenklage und beantragte zugleich die einstweilige Einstellung der Vollstreckung, da die Vergleichssumme nach ihrer Ansicht bereits vollständig erfüllt sei. Das Arbeitsgericht stellte die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung ein. Hiergegen legte der Gläubiger sofortige Beschwerde ein.
Die Entscheidung
Das LAG verwarf die Beschwerde als unzulässig.
- Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist eine Ermessensentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts.
- Nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der entsprechend gilt, ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
- Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung oder gar die Zulassung eines Rechtsmittels durch das Arbeitsgericht entfalten keine Bindungswirkung, wenn das Gesetz ein Rechtsmittel ausdrücklich ausschließt.
Praktische Bedeutung
Parteien müssen beachten, dass Beschlüsse zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden können. Rechtsmittelbelehrungen entfalten insoweit keine Wirkung. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die prozessuale Gestaltung der Vollstreckungsgegenklage besonderen Regeln folgt und nur eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeiten bestehen.