Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen – Nachträgliche Klagezulassung (BAG, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24)

Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen – Nachträgliche Klagezulassung (BAG, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24)

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine schwangere Arbeitnehmerin eine verspätete Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG einreichen darf, wenn sie erst nach Ablauf der regulären Klagefrist aus einem nicht selbst verschuldeten Grund von ihrer Schwangerschaft erfährt. Im konkreten Fall hatte die Klägerin die Schwangerschaft erst durch eine frauenärztliche Untersuchung am 17. Juni 2022 bestätigt bekommen, obwohl das Kündigungsschreiben bereits am 14. Mai 2022 zugegangen war und die Klagefrist am 7. Juni 2022 ablief. Der zuvor durchgeführte Schwangerschaftstest reichte dem Gericht nicht als sichere Kenntnis aus. Die Kündigung wurde für unwirksam erklärt, da sie gegen das Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG verstieß.