Teilzeitkräfte haben Anspruch auf anteilige Mehrarbeitszuschläge – diskriminierende Tarifregelung unwirksam

Teilzeitkräfte haben Anspruch auf anteilige Mehrarbeitszuschläge – diskriminierende Tarifregelung unwirksam

BAG v. 26.11.2025 – 5 AZR 118/23

Das Bundesarbeitsgericht hat eine wichtige Entscheidung zum Schutz von Teilzeitbeschäftigten getroffen. Eine tarifliche Regelung, die Mehrarbeitszuschläge erst ab der 41. Wochenstunde vorsieht unabhängig von der individuellen Arbeitszeit, verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG. Teilzeitkräfte müssen danach bereits anteilig früher Zuschläge erhalten, sobald sie im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Wochenarbeitszeit Mehrarbeit leisten.

Der Fall

Im bayerischen Groß- und Außenhandel gilt ein Manteltarifvertrag (MTV), der bei Vollzeit eine Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden vorsieht. Zuschläge fallen laut Tarif erst ab der 41. Stunde an.

Ein Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden sah darin eine Benachteiligung: Während Vollzeitkräfte erst 3,5 Stunden über ihrer Regelarbeitszeit liegen müssen, bevor ein Zuschlag gezahlt wird, wären es bei ihm rund 10 zusätzliche Stunden. Unter Berufung auf den Pro-rata-temporis-Grundsatz verlangte er deshalb Zuschläge bereits ab Überschreiten seiner individuellen Arbeitszeit um 1,2 Stunden.

Arbeitsgericht und LAG wiesen die Klage ab doch das BAG gab dem Arbeitnehmer nun Recht (Urteil vom 26.11.2025 – 5 AZR 118/23).

Warum die Tarifregelung diskriminiert

Nach Auffassung des BAG benachteiligt die Tarifregelung Teilzeitbeschäftigte unmittelbar und ist insoweit nichtig. Sie berücksichtigt nicht, dass auch bei Teilzeitkräften Mehrarbeit zu einer erhöhten Belastung führt. Eine Rechtfertigung aus Gründen des Gesundheitsschutzes greift daher nicht.

Entscheidend ist: Teilzeitkräfte müssen im proportionalen Verhältnis zu Vollzeitkräften Mehrarbeitszuschläge erhalten.

Was das konkret bedeutet

  • Vollzeitgrenze für Zuschläge: 40 Stunden
  • Regelarbeitszeit Vollzeit: 37,5 Stunden → Zuschläge ab +2,5 Stunden

Bei Teilzeit ist diese Grenze anteilig abzusenken.
Beispiel aus dem Fall
:

  • 30,8 Stunden Teilzeit
  • Zuschlagsgrenze entsprechend proportional reduziert → Zuschlag bereits ab 32 Stunden (ca.).

Teilzeitbeschäftigte können diese Zuschläge direkt verlangen Tarifparteien müssen nicht vorher nachbessern. Das ergibt sich aus dem unionsrechtlichen Charakter des Diskriminierungsverbots.

Das LAG muss nun feststellen, ob und in welchem Umfang der Kläger tatsächlich mehr gearbeitet hat. Erst danach kann über die konkrete Höhe der Zuschläge entschieden werden.