Unwirksame sachgrundlose Befristung eines Filmvorführers

Unwirksame sachgrundlose Befristung eines Filmvorführers

ArbG Köln v. 9.10.2025 – 12 Ca 2975/25

Das Arbeitsgericht Köln hat klargestellt: Eine zweite sachgrundlose Befristung ist grundsätzlich unzulässig, wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, selbst wenn sich die Tätigkeiten leicht unterscheiden.

Ein Filmvorführer war bei einem Kinobetreiber zunächst ein Jahr lang befristet angestellt. Nach Ende dieses Vertrags erhielt er wenige Tage später einen neuen sachgrundlos befristeten Vertrag diesmal als Teilzeitkraft im Marketing. Während dieser Beschäftigung übernahm er weiterhin gelegentlich Aufgaben als Filmvorführer und im Service.

Kurz vor Ablauf des zweiten Vertrags sprach die Arbeitgeberin zudem eine außerordentliche Kündigung aus, die jedoch nur von einer Geschäftsführerin unterzeichnet war, obwohl laut Handelsregister eine gemeinschaftliche Vertretung vorgesehen war. Der Arbeitnehmer wies die Kündigung daher nach § 174 BGB mangels Vollmacht zurück und erhob Klage gegen Kündigung und Befristung.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt:

  1. Kündigung unwirksam: Da die Kündigung nicht von beiden vertretungsberechtigten Geschäftsführerinnen unterzeichnet war und keine Vollmacht vorlag, war sie gemäß § 174 S. 1 BGB unwirksam.
  2. Befristung unwirksam: Auch die zweite sachgrundlose Befristung hielt der rechtlichen Prüfung nicht stand.
    • Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
    • Eine Ausnahme vom Vorbeschäftigungsverbot kommt nur in Betracht, wenn die frühere Tätigkeit lange zurückliegt, von sehr kurzer Dauer war oder eine völlig andere Art von Arbeit betroffen war.
    • Im vorliegenden Fall lagen diese Voraussetzungen nicht vor: Die Beschäftigung lag nur wenige Tage auseinander und umfasste ähnliche Aufgabenbereiche, die vergleichbare Kenntnisse erforderten.

Damit war das Arbeitsverhältnis weder durch Kündigung noch durch Befristung beendet der Kläger hatte Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Das Urteil bestätigt die strenge Handhabung des Vorbeschäftigungsverbots bei sachgrundlosen Befristungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG.
Ein neuer Vertrag ohne Sachgrund ist nicht zulässig, wenn bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, selbst bei abweichender Stellenbezeichnung oder leicht geänderten Aufgaben.

Arbeitgeber sollten bei aufeinanderfolgenden Befristungen daher stets prüfen, ob ein Sachgrund vorliegt oder eine neue sachgrundlose Befristung rechtlich ausgeschlossen ist.