Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder (BAG, Urteil vom 20.03.2025 – 7 AZR 46/24, Pressemitteilung)

Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder (BAG, Urteil vom 20.03.2025 – 7 AZR 46/24, Pressemitteilung)

Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied klagte auf Weiterzahlung einer höheren Vergütung, die ihm zuvor auf Grundlage des § 37 Abs. 4 BetrVG gewährt worden war. Der Arbeitgeber stufte den Kläger ursprünglich von Entgeltstufe ES 13 bis ES 20 hoch, korrigierte die Eingruppierung später jedoch auf ES 18 und forderte zu viel gezahltes Gehalt zurück. Der Kläger berief sich auf betriebliche Mitteilungen und seine hypothetische Karriere als Fertigungskoordinator, was ihm eine Vergütung nach ES 20 sichern müsse. Das Landesarbeitsgericht gab der Klage teilweise statt, das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Es stellte klar, dass nachträglich der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der einmal erklärten Anpassung beweisen muss, wenn er diese rückgängig macht. Außerdem könne sich ein eigenständiger Anspruch aus § 78 BetrVG i.V.m. § 611a BGB ergeben, falls eine niedrigere Vergütung eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit darstellt.