Vulgäre Kritik reicht nicht aus: LAG Düsseldorf hält Kündigung für unverhältnismäßig

Vulgäre Kritik reicht nicht aus: LAG Düsseldorf hält Kündigung für unverhältnismäßig

LAG Düsseldorf v. 18.11.2025 – 3 SLa 699/24

Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass eine in der Hitze des Gefechts geäußerte, vulgäre Kritik an der Schichtführung keine Kündigung rechtfertigt, wenn die Äußerung trotz der Wortwahl nicht als persönliche Herabwürdigung gemeint war. Das Gericht stellte klar: Auch deutliche, grob formulierte Kritik kann vom Kündigungsschutz umfasst sein, wenn der Kontext und die Interessenabwägung gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sprechen.

Hintergrund des Falls

Der Kläger war seit 2020 im Verteilzentrum einer großen Handelsgruppe beschäftigt und arbeitete in Dauernachtschicht. Bereits im April 2024 erhielt er zwei Abmahnungen wegen angeblichen Verlassens des Arbeitsplatzes und wegen einer behaupteten Beleidigung.

Am 24. August 2024 kam es zu einem erneuten Konflikt mit einer neuen Vorgesetzten. Die Arbeitgeberin warf dem Kläger vor, eine Weisung ignoriert und anschließend eine grob beleidigende türkische Äußerung verwendet zu haben. Der Kläger bestritt die vulgäre Übersetzung und erklärte, er habe gesagt: „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“ ein idiomatischer Ausdruck, der sinngemäß auf hohen Druck und chaotische Arbeitsbedingungen hinweist.

Die Arbeitgeberin kündigte dennoch ordentlich zum 31. Oktober 2024. Das Arbeitsgericht stützte die Kündigung das LAG hob die Entscheidung jedoch auf.

Entscheidung des LAG Düsseldorf:

Nach umfangreicher Beweisaufnahme, inklusive Zeugenvernehmungen der Vorgesetzten, eines Kollegen sowie des Shift Managers, stand für das Gericht fest, dass der Kläger die Worte zwar in der behaupteten Form geäußert hatte. Entscheidend war jedoch der Bedeutungsgehalt:

  • Die Äußerung bezog sich – wenn auch vulgär – auf die Schichtorganisation, nicht auf die Person der Vorgesetzten.
  • Die Situation war konfliktgeladen und emotional, was die Eskalation der Wortwahl beeinflusste.
  • Die Äußerung erreichte nicht die Schwelle einer schwerwiegenden, gezielt verletzenden Beleidigung.
  • Unter Abwägung der gegenseitigen Interessen war eine Kündigung unverhältnismäßig.

Das LAG gab der Kündigungsschutzklage daher statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Auch grobe oder unprofessionelle Wortwahl führt nicht automatisch zum Verlust des Arbeitsplatzes. Maßgeblich ist der Kontext: Ist die Äußerung als Kritik an Arbeitsabläufen zu verstehen und nicht als persönliche Herabsetzung, kann eine Kündigung unverhältnismäßig sein. Arbeitgeber sind gut beraten, vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses genau zwischen emotionaler Überreaktion und echter, schwerer Beleidigung zu differenzieren.