Wettbewerbsverbot: Nur während des Arbeitsverhältnisses ausgeübte Aktienoptionen zählen (BAG, Urteil vom 27.03.2025 – 8 AZR 63/24)

Wettbewerbsverbot: Nur während des Arbeitsverhältnisses ausgeübte Aktienoptionen zählen (BAG, Urteil vom 27.03.2025 – 8 AZR 63/24)

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass bei der Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot virtuelle Aktienoptionen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurden. Ein Arbeitnehmer hatte während seiner Anstellung virtuelle Aktienoptionen erhalten und sowohl vor als auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Das Gericht stellte klar, dass nur die während des laufenden Arbeitsverhältnisses ausgeübten Optionen in die Berechnung der Karenzentschädigung nach § 74b Abs. 2 HGB einfließen. Nachträglich ausgeübte Optionen zählen nicht zu den zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen und bleiben daher unberücksichtigt.