Volljuristin bekommt Mindestlohn (BAG, Urteil vom 25.04.2024 - 9 AZR 253/22; Parallelentscheidung BAG, Urteil vom 25.04.2024 - 9 AZR 254/22)
Das BAG entschied, dass eine Volljuristin, die als Yoga-Lehrerin in einem Ashram gearbeitet hatte, Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns habe. Die Klägerin erhielt von dem Ashram Unterkunft und Verpflegung, ein monatliches Taschengeld bis zu 390,00 Euro für eine Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche und war kranken-, arbeitslosen-, renten- und pflegeversichert. In der ersten Instanz wurde die Beklagte zu einer Zahlung von 46.118,54 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt, jedoch wurde die Klage von LAG nach Berufung der Beklagten abgewiesen, mit der Begründungm dass kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben soll und die Beklagte als Religionsgemeinschaft anzusehen sei. Die Religionsgemeinschaft berief sich auf das Selbstverwaltungsrecht aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV. Das BAG vertritt die Ansicht, dass es sich bei der Klägerin sehr wohl um eine Arbeitnehmerin gehandelt hatte, da diese „fremdbestimmte, weisungsgebundene Arbeit in persönlicher Abhängigkeit“ leistete. Außerdem handelt es sich hierbei nicht um eine Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft, wie das LAG behauptete, so dass sich die Beklagte keine innere Ordnung schaffen durfte.