Unfaire Werbung für die Betriebsratswahl (LAG Köln, Urteil vom 06.10.20239 – TaBV 14/23)
Nachdem eine Betriebsratswahl schon vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wurde, legte der Betriebsrat Beschwerde ein. Das LAG Köln entschied nun über die Wirksamkeit dieser Betriebsratswahl. Bei den Antragstellern handelt es sich um wahlberechtigte Arbeitnehmer, welche beanstandeten, dass nicht alle Kandidat*innen deren richtige Berufsbezeichnung angegeben haben und dass es vermeintliche Beeinflussungsversuche seitens bestimmter Wahlbewerber*innen gegenüber anderen Kandidat*innen gab. Außerdem wurde seitens eines Kandidaten über eine WhatsApp-Broadcast Liste einen Tag vor der Wahl eine Nachricht an circa 80% aller Arbeitnehmer gesendet, in welcher dieser Kritik an der Wahlwerbung der anderen Kandidat*innen ausübte. Das LAG Köln entschied, dass die Wahl vom Arbeitsgericht zu Recht für unwirksam erklärt wurde, da es sich bei der WhatsApp-Broadcast Nachricht um unfaire Werbung handelt und diese den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber verletzt, da die anderen Wahlbewerber*innen nicht die Chance hatten in vergleichbarer Weise zu werben.