Kein Anspruch auf Feiertagszuschlag? (LAG Hamm, Urteil vom 11.1.2024 – 11 Sa 936/23)
Das LAG Hamm entschied in zweiter Instanz, über den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Feiertagszuschlag für den 01.11.2021 nach § 8 Abs. 1 S. 2 lit. d) i.d.F.d. § 43 Nr. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2 lit. d) TV-L in Höhe von 35%. Dieser war in einem Klinikum in Nordrhein-Westfalen angestellt und erbrachte seine Arbeitsleistung für gewöhnlich dort. Vom 01.11.2021 bis zum 05.12.2021 nahm er an einem angeordneten Lehrgang in Hessen teil, welcher auch an Allerheiligen stattfand. Allerheiligen ist, anders als in Nordrhein-Westfalen, in Hessen kein Feiertag und der Kläger erhielt dementsprechend keinen Feiertagszuschlag. Diesen wollte er dementsprechend einklagen. Das LAG Hamm entschied, dass die Zuschlagspflicht für Feiertage ebenfalls nach dem Ort der konkreten Arbeitsleistung zu bestimmen ist. Das Arbeitsgericht hatte berücksichtigt, dass Zuschläge als Ausgleich für Feiertagsarbeit gezahlt werden. Allerdings wurde übersehen, dass der Kläger am 01.11.2021 in Hessen keine Feiertagsarbeit geleistet hat, die dem Beschäftigungsverbot gemäß § 9 ArbZG unterliegt.