Erhöhung der Zulage durch Aufstocken der Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 168/23)
Das BAG entschied über die Erhöhung einer Zulage einer Arbeitnehmerin. Diese war als Diplom-Physikingenieurin in der Strahlentherapie bei der Beklagten in Teilzeit angestellt und erhielt eine monatliche Zulage i.H.v. 250,00 Euro, um die Differenz des Gehalts von ihrem vorherigen Arbeitnehmer auszugleichen. Nachdem die Klägerin im Jahr 2020 ihre Arbeitszeit auf Vollzeit aufstocken wollte und eine Ablehnung er Beklagten erhielt, erhob sie eine auf § 9 TzBfG gestützte Klage. Ihre Arbeitszeit wurde erhöht, jedoch wurde ihr Wunsch nach einer Erhöhung der monatlichen Zulage auf 500,00 Euro abgelehnt. Dass Gericht entschied für eine Erhöhung auf 500,00 Euro, da basierend auf der allgemeinen Praxis im Arbeitsleben, die Vergütung entsprechend dem zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung zu gestalten, wäre es üblich, dass bei der Umstellung von Teilzeit auf Vollzeit zumindest eine proportional zur Erhöhung der Arbeitszeit entsprechende Erhöhung der Vergütung vereinbart wird.