Vorlage von Bewerbungsunterlagen bei dem Betriebsrat (BAG, Urteil vom 13.12.2023 – 1 ABR 28/22)
Das Bundesarbeitsgericht wies die Rechtsbeschwerde eines Betriebsrats zurück, welcher die Unterlagen eines Bewerbers nicht in Papierform gestellt bekommen hat von der Arbeitgeberin. Diese führte die Bewerbungsprozesse über eine Software, in welcher alle Bewerbungsunterlagen hinterlegt werden. Dass der Betriebsrat aufgrund fehlender Unterlagen in Papierform der Einstellung eines neuen Mitarbeiters nicht zustimmen wollte, hält das BAG für nicht richtig. Ein Arbeitgeber mit digitalistiertem Bewerbungsprozess und einer Software erfüllt seine Verpflichtung der Vorlage beim Betriebsrat, indem er den Mitgliedern des Betriebsrats während des Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein Einsichtsrecht in die hinterlegten Bewerrbungsunterlagen gewährt.