Kirchliche Körperschaft und das Vorstellungsgespräch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

Kirchliche Körperschaft und das Vorstellungsgespräch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 25.01.2024 – 8 AZR 318/22)

Das Bundesarbeitsgericht entschied in der vorliegenden Sache, dass eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts keinen öffentlichen Arbeitgeber darstellt und nach § 165 S. 3 SGB IX nicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu Vorstellungsgesprächen verpflichtet ist. Der Kläger wollte einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 7500 Euro geltend machen, aufgrund eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nach § 15 Abs. 2 AGG. Dieser wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen von der Beklagten, welche ein Kirchenkreis der Evangelischen Kirche und somit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.