Bereitschaftsdienst zählt als Arbeitszeit (OVG Münster, Urteil vom 30.09.2024 – 6 A 856/23)

Bereitschaftsdienst zählt als Arbeitszeit (OVG Münster, Urteil vom 30.09.2024 - 6 A 856/23)

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass Beschäftigte der Feuerwehr bei der Stadt Mühlheim an der Ruhr für erbrachte Bereitschaftsdienste Entschädigung bekommen soweit diese über die 48-Stunden-Höchstarbeitsgrenze hinausgehen. Bei den sogenannten Alarmbereitschaften handelt es sich regemäßig um 24 Stunden Dienste, in denen sich die Beschäftigten in einem Radius von 12 Kilometern von Mühlheim an der Ruhr aufhalten mussten. Im Fall eines Alarms, bedarf es eines sofortigen Ausrückens, wobei „sofort“ das Ausrücken innerhalb von 90 Sekunden bezeichnet. Durch die enormen Einschränkungen im Alltag und in der Freizeitgestaltung während der Bereitschaftsdienste, wurden diese vom OVG als Arbeitszeiten eingestuft. Rückwirkend wurde die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche regelmäßig überschritten, wodurch nun eine finanzielle Kompensation, berechnet nach den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung, folgt.