Eingruppierung eines Orchestermusikers im öffentlichen Dienst
Thüringer LAG v. 27.8.2025 – 4 Sa 18/23
In einer aktuellen Entscheidung hat das Thüringer Landesarbeitsgericht die Eingruppierung eines Musikers des Thüringer Polizeiorchesters in die Entgeltgruppe 9a TV-L bestätigt und eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b TV-L abgelehnt. Die Klage des Musikers hatte damit keinen Erfolg.
Ein Schlagzeuger im Polizeiorchester des Freistaats Thüringen war seit März 2013 bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt. Grundlage seines Arbeitsverhältnisses war ein Arbeitsvertrag mit Verweis auf die Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die Eingruppierung erfolgte zunächst in die Entgeltgruppe 9 TV-L.
Im Laufe der Jahre wurde dem Musiker mehrfach mitgeteilt, dass ein Aufstieg innerhalb der Entgeltstufen erst nach längerer Zeit (9 Jahre in Stufe 3) erfolgen würde. Er machte schließlich mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage geltend, dass er statt in EG 9a in die Entgeltgruppe 9b TV-L eingruppiert sei.
Das LAG Thüringen wies die Klage ab. Der Kläger konnte nicht darlegen, dass eine Eingruppierung in die begehrte EG 9b gerechtfertigt sei.
Das Gericht stellte klar:
- Selbst wenn man unterstellt, dass die tariflichen Eingruppierungsvorschriften des TV-L im konkreten Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ergibt sich kein Anspruch auf Eingruppierung in EG 9b.
- Maßgeblich ist die sogenannte Überleitungsvorschrift nach § 29b TVÜ-Länder, die bei der TV-L-Reform zum 01.01.2019 galt.
- Nur Beschäftigte, die zuvor nach der alten Ordnung in bestimmte Fallgruppen der EG 9 eingruppiert waren (konkret: Fallgruppe 1 oder 2), wurden in die neue EG 9b übergeleitet. Andere insbesondere aus Fallgruppe 3 mit verlängerter Stufenlaufzeit wurden der neuen EG 9a zugeordnet.
- Der Kläger konnte nicht darlegen, dass seine Tätigkeit vor dem 01.01.2019 einer dieser begünstigten Fallgruppen zugeordnet war.
Zudem machte das Gericht deutlich, dass die Tätigkeit als Orchestermusiker nicht ohne Weiteres unter die allgemeinen Verwaltungstätigkeitsmerkmale des TV-L fällt und daher eine Höhergruppierung allein über diesen Weg nicht tragfähig begründet werden kann.
Auch tarifliche Eingruppierungsrichtlinien speziell für Orchestermusiker oder eine abweichende Bewertung nach § 612 BGB (übliche Vergütung) waren nicht Streitgegenstand, da der Kläger seine Klage darauf nicht gestützt hatte.
Das Urteil zeigt exemplarisch, dass Eingruppierungsfragen im öffentlichen Dienst oft an den Details tariflicher Überleitungsregelungen scheitern, insbesondere, wenn wie hier keine spezifischen Tätigkeitsmerkmale für Musiker im TV-L vorgesehen sind. Wer eine Höhergruppierung anstrebt, muss konkret darlegen können, dass die eigenen Aufgaben vor einer Tarifumstellung unter eine entsprechende, höher bewertete Fallgruppe gefallen sind.
Zudem unterstreicht das LAG, dass unterschiedliche rechtliche Grundlagen etwa tarifliche Eingruppierungsvorschriften vs. allgemeine Vergütungsansprüche nach § 612 BGB unterschiedliche Streitgegenstände darstellen und entsprechend jeweils klar beantragt und begründet werden müssen.
Fazit
Musiker in öffentlichen Orchestern – wie etwa Polizeiorchester – sind im TV-L nicht gesondert erfasst. Eine tarifliche Höhergruppierung bedarf daher entweder klarer tariflicher Grundlagen oder einer abweichenden vertraglichen Regelung. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine höherwertige Tätigkeit oder eine einschlägige Überleitungsvorschrift bleibt es bei der bisherigen Einstufung.