Ersatztermin für ein Vorstellungsgespräch für einen schwerbehinderten Bewerber

Ersatztermin für ein Vorstellungsgespräch für einen schwerbehinderten Bewerber (BAG, Beschluss vom 23.11.2023, 8 AZR 164/22)

Das BAG entschied in diesem Fall über einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und einer Behinderung. Die schwerbehinderte, klagende Partei hat während einer Bewerbung um einen Ersatztermin für die Vorstellung gebeten, dadurch dass sie an dem festgesetzten Termin verhindert war zu kommen, da sie „schon einen anderen Termin in Brandenburg“ habe. Das BAG entschied, dass ein öffentlicher Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, einen Ersatztermin für die Vorstellung von schwerbehinderten Bewerbern anzubieten, falls diese aus wichtigen Gründen verhindert sind. Diese Verpflichtung entfiel aber in vorliegendem Fall, da der andere Termin des Bewerbers nicht als wichtig genug eingestuft werden konnte, um ein Bewerbungsgespräch zu verschieben.