Frühzeitige Bekanntmachung eines Wahlvorschlags im vereinfachten Wahlverfahren allein kein Anfechtungsgrund (BAG, Beschl. v. 27.11.2024 – 7 ABR 32/23)

Frühzeitige Bekanntmachung eines Wahlvorschlags im vereinfachten Wahlverfahren allein kein Anfechtungsgrund (BAG, Beschl. v. 27.11.2024 – 7 ABR 32/23)

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die frühzeitige Bekanntgabe eines gültigen Wahlvorschlags bei einer Betriebsratswahl im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren nicht automatisch zur Anfechtbarkeit der Wahl führt. Konkret ging es um einen Fall aus Sachsen-Anhalt, bei dem der Wahlvorstand den einzigen eingereichten Wahlvorschlag bereits vor Ablauf der Einreichungsfrist veröffentlichte.

Die Arbeitgeberinnen sahen darin eine Beeinträchtigung weiterer Wahlvorschläge und rügten außerdem eine Verletzung der Neutralitätspflicht durch ein Mitglied des Wahlvorstands. Die Vorinstanzen hatten die Wahl für unwirksam erklärt.

Das BAG stellte jedoch klar: Aus § 36 Abs. 5 Satz 3 WO i.V.m. § 14a Abs. 3 Satz 2 BetrVG ergibt sich keine zwingende Vorschrift, die eine vorzeitige Bekanntmachung verbietet. Die Norm verpflichtet zur Bekanntgabe nach Fristablauf, untersagt aber nicht ausdrücklich eine frühere Veröffentlichung. Ein generelles Verbot sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Allerdings verwies das BAG den Fall zurück an das LAG, weil ein weiterer möglicher Verfahrensverstoß – die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe – nicht hinreichend geprüft wurde.

Fazit: Eine vorfristige Bekanntmachung eines Wahlvorschlags im vereinfachten Wahlverfahren stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar. Arbeitgeber sollten jedoch bei der Wahlorganisation und Beteiligung von Vorstandsmitgliedern auf die Einhaltung aller formellen Anforderungen achten.