Kündigung: Wann der Arbeitgeber im Urlaub Kontakt aufnehmen muss

Kündigung: Wann der Arbeitgeber im Urlaub Kontakt aufnehmen muss

LArbG Baden-Württemberg Az.: 12 Sa 25/24

Arbeitgeber dürfen bei Verdachtskündigungen nicht untätig bleiben, bis ein Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückkehrt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg muss der Arbeitgeber den Beschäftigten auch während seines Urlaubs zur Stellungnahme auffordern, um die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB für eine außerordentliche Kündigung einzuhalten.

Ein tariflich ordentlich unkündbarer Mitarbeiter wurde von einem Kollegen der sexuellen Belästigung beschuldigt. Der Arbeitgeber wartete die Dauer des Urlaubs ab und hörte den Betroffenen erst nach dessen Rückkehr an fast einen Monat später. Anschließend sprach er die fristlose Kündigung aus.

Die Entscheidung
Das LArbG erklärte die Kündigung für unwirksam:

  • Die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist war abgelaufen.
  • Arbeitgeber müssen spätestens innerhalb einer Woche nach Kenntnis der Vorwürfe aktiv werden und den Arbeitnehmer auch während seines Urlaubs zur Stellungnahme auffordern.
  • Ein bloßes Abwarten bis zur Rückkehr ist unzulässig.

 

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Praxishinweis

  • Schnelles Handeln erforderlich: Arbeitgeber müssen bei Verdachtskündigungen frühzeitig tätig werden und können sich nicht auf Abwesenheiten (Urlaub, Krankheit) berufen.
  • Kontaktaufnahme zum Arbeitnehmer: Eine Anhörung kann – je nach Fall – auch telefonisch, schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
  • Risiko Fristversäumnis: Wird die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB überschritten, ist die fristlose Kündigung unwirksam.

 

Damit führt das LArbG die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fort, wonach auch bei krankheitsbedingter Abwesenheit eine Kontaktaufnahme zum Arbeitnehmer notwendig sein kann.