Nach der Kündigung ist vor der Kündigung (BAG, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 127/24)

Nach der Kündigung ist vor der Kündigung (BAG, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 127/24)

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass, trotz Freistellung von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung, Anspruch auf Vergütung besteht, sofern kein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes vorliegt. Der Kläger wurde vorliegend ordentlich gekündigt und von seiner Arbeitgeberin freigestellt. Diese übermittelte dem Kläger während der Freistellung passende Stellenangebote, auf welche er sich bewerben könnte. Der Kläger bewarb sich kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist um verschiedene Stellen. Die Arbeitgeberin zahlte jedoch für den letzten Monat der Kündigungsfrist kein Gehalt an den Kläger, welcher jener geltend machen wollte, da sie der Auffassung war, dass der Kläger sich schon während der Freistellung um einen neuen Arbeitsplatz bemühen sollte, da sonst böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes gem. § 615 S. 2 BGB vorliegt. Das BAG urteilte, dass der Kläger nicht verpflichtet sei vor Ablauf der Kündigungsfrist und während der Freistellung sich um eine neue Anstellung zu bemühen.