Übergangsfrist für die Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften

Übergangsfrist für die Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften

Durch das „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichtes wurde die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Lehrkräften neu bewertet, wodurch seit Juli 2023 strengere Maßstäbe für die Abgrenzung von selbstständiger und abhängiger Tätigkeit galten. Viele Bildungseinrichtungen sorgten sich um die Zukunft freiberuflicher Lehrkräfte und die Stabilität ihres Kursangebots. Um eine reibungslose Anpassung an die neuen Vorgaben zu ermöglichen, verabschiedete der Bundestag am 30.01.2025 eine befristete Sonderregelung. Bis Ende 2026 sind rückwirkende Sozialabgaben nicht fällig, sofern Lehrkraft und Bildungseinrichtung die Tätigkeit ursprünglich als selbstständig betrachtet haben.