Übermittlung der Mailadressen von Mitarbeitern an die Gewerkschaft (BAG, Urteil vom 28.01.2025 – 1 AZR 33/24, Pressemitteilung vom 28.01.2025)

Übermittlung der Mailadressen von Mitarbeitern an die Gewerkschaft (BAG, Urteil vom 28.01.2025 – 1 AZR 33/24, Pressemitteilung vom 28.01.2025)

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet sind, der für sie zuständigen Gewerkschaft, die dienstlichen Mailadressen seiner Mitarbeiter zu übermitteln. Vorliegend begehrte die Gewerkschaft eine Auskunft über die dienstlichen Mailadressen der Arbeitnehmer zu erhalten, um auf diese Weise neue Mitglieder akquirieren zu können durch die durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit. Dieses Begehren kann jedoch nicht auf die Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden, entschied das BAG. Die bereits von den Arbeitnehmern geteilten dienstlichen Mailadressen dürfen von der Gewerkschaft jedoch nach wie vor verwendet werden.