Uhrreparatur mit Klappmesser kein Dienstunfall (BVerwG, Urteil vom 13.03.2025 - 2 C 8.24)
Ein pensionierter Polizist verletzte sich bei dem Versuch, mit seinem privaten Klappmesser eine Dienstuhr zu reparieren, und beantragte die Anerkennung als Dienstunfall. Das BVerwG entschied, dass zwar Ort und Zeit des Unfalls dienstlich waren, die Reparatur mit dem Klappmesser aber den Interessen des Dienstherrn zuwiderlief. Dienstunfallschutz greife nicht, wenn die Tätigkeit untersagt sei oder den Interessen des Dienstherrn widerspreche – hier sei die Nutzung eines gefährlichen Gegenstands zweckwidrig gewesen. Der Beamte habe sich ohne dienstliche Not einem erhöhten Risiko ausgesetzt, das der Dienstherr nicht zu verantworten habe.