Unverhältnismäßige Probezeit in befristetem Arbeitsverhältnis (BAG, Urteil vom 05.12.2024 – 2 AZR 275/23)

Unverhältnismäßige Probezeit in befristetem Arbeitsverhältnis (BAG, Urteil vom 05.12.2024 – 2 AZR 275/23)

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Probezeit, die der gesamten Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, in der Regel unverhältnismäßig ist. Im vorliegenden Fall wurde ein befristeter Arbeitsvertrag bis zum 28. Februar 2023 mit einer sechsmonatigen Probezeit abgeschlossen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 28. Oktober 2022 zum 11. November 2022. Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam, da die vereinbarte Probezeit unverhältnismäßig sei. Das Gericht bestätigte, dass die Probezeitregelung unzulässig war, hielt aber die ordentliche Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich für wirksam. Da die verkürzte Kündigungsfrist nicht greift, wurde die Kündigung erst zum 30. November 2022 wirksam.