Update: Kein Anspruch auf Feiertagszuschlag? (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. August 2024 – 6 AZR 38/24)
Das Bundesarbeitsgericht entschied über den über den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Feiertagszuschlag für den 01.11.2021 nach § 8 Abs. 1 S. 2 lit. d) i.d.F.d. § 43 Nr. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2 lit. d) TV-L in Höhe von 35%. Dieser war in einem Klinikum in Nordrhein-Westfalen angestellt und erbrachte seine Arbeitsleistung für gewöhnlich dort. Vom 01.11.2021 bis zum 05.12.2021 nahm er an einem angeordneten Lehrgang in Hessen teil, welcher auch an Allerheiligen stattfand. Allerheiligen ist, anders als in Nordrhein-Westfalen, in Hessen kein Feiertag und der Kläger erhielt dementsprechend keinen Feiertagszuschlag. Nachdem das Arbeitsgericht dem Kläger den Feiertagszuschlag zusprach, wies das LAG Hamm die Klage ab. Nach Revision des Klägers, hatte diese Erfolg vor dem BAG. Anders als das LAG Hamm, beschloss das BAG, dass dem Kläger die Feiertagszuschläge zustehen, da der „regelmäßige Beschäftigungsort“ relevant ist für den Anspruch auf die Feiertagszuschläge.