Update: Person des dritten Geschlechts kann keine Gleichstellungsbeauftragte sein (BAG, Urteil vom 17.10.2024 – 8 AZR 214/23 – LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 14. Juni 2023 – 4 Sa 123 öD/22)

Update: Person des dritten Geschlechts kann keine Gleichstellungsbeauftragte sein (BAG, Urteil vom 17.10.2024 – 8 AZR 214/23 - LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 14. Juni 2023 – 4 Sa 123 öD/22)

Das BAG entschied, dass einer Person des dritten Geschlechts keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zusteht, da eine Diskriminierung nach § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt sei. Die Beklagte veröffentlichte eine Stellenausschreibung für die Position als Gleichstellungsbeauftrage und grenzte den Kreis der Bewerber auf Frauen ein. Die klagende Partei ist seit Geburt weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet und besitzt das dritte Geschlecht. Nach einem Vorstellungsgespräch wurde die Stelle mit einer Frau besetzt. Die klagende Partei sah sich wegen ihres Geschlechtes benachteiligt, da schon die Ausschreibung nur an Frauen gewandt war. Der klagenden Partei wurde eine Entschädigung i.H.v. 3.600 Euro brutto zugesprochen, jedoch wurde das Urteil des LAGs nach Revision der Beklagten aufgehoben. Das BAG urteilte, dass die gesetzliche Vorgabe, die Stelle nur mit einer Frau zu besetzen, zulässig und nicht diskriminierend ist. Dies sei notwendig, um die Gleichstellung von Frauen im öffentlichen Dienst zu fördern und Aufgaben wie die Beratung von Frauen in Krisensituationen angemessen zu erfüllen.