Verhaltensbedingte Kündigung wegen gelöschter Katzenfotos
ArbG Bocholt v. 24.7.2025 – 1 Ca 459/25
Das vorsätzliche Löschen betriebswichtiger Dateien kann grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Allerdings müssen Arbeitgeber den Vorwurf substantiiert darlegen und vor Ausspruch der Kündigung den betroffenen Arbeitnehmer anhören. Dies hat ein Arbeitsgericht in einem aktuellen Fall entschieden.
Der Kläger war seit 2016 als Leiter eines Tierheims beschäftigt. Im März 2025 kündigte der Verein einer Mitarbeiterin fristlos, die eine „Bestandsliste Katzen“ führte. Kurz nach einem Gespräch mit dem Vorsitzenden über diese Kündigung war die Datei nicht mehr auffindbar. Der Arbeitgeber unterstellte dem Kläger, die Datei sowie Fotos von Katzen gelöscht zu haben, und kündigte ihm daraufhin am 28.03.2025 fristlos, hilfsweise ordentlich ohne vorherige Anhörung.
Die Entscheidung
Das Gericht hielt die Kündigungsschutzklage für weitgehend begründet:
- Der Arbeitgeber konnte nicht konkret darlegen, wann und durch wen die Dateien gelöscht wurden. Es fehlte an Nachweisen über den letzten Zugriff oder eine Nutzungschronologie.
- Die Computer des Vereins waren nur mit einem allgemein bekannten Passwort geschützt; eine individuelle Zuordnung war unmöglich.
- Auch zu den Such- und Wiederherstellungsmaßnahmen für die vermissten Dateien gab es keine nachvollziehbaren Angaben.
Selbst wenn ein dringender Tatverdacht bestanden hätte, wäre die Kündigung unwirksam gewesen, da der Kläger vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört worden war. Bei Verdachtskündigungen ist eine vorherige Anhörung zwingend erforderlich.
Arbeitgeber müssen bei Datenlöschungen oder ähnlichen Vorwürfen sehr sorgfältig vorgehen:
- Substantiierter Nachweis der Tathandlung (Zeitpunkt, technische Auswertung, Sicherungskopien).
- Eingrenzung des Täterkreises, z. B. durch individuelle Passwörter oder Zugangsprotokolle.
- Zwingende Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Verdachtskündigung.
Fehlt es an diesen Voraussetzungen, trägt eine fristlose Kündigung vor Gericht in aller Regel nicht.