Wann stellt die Kündigung wegen einer Krankmeldung eine unzulässige Maßregelung gem. § 612a BGB dar?

Wann stellt die Kündigung wegen einer Krankmeldung eine unzulässige Maßregelung gem. § 612a BGB dar?

LAG Hessen v. 28.3.2025 – 10 SLa 916/24

In einem aktuellen Fall stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer Kündigung während der Probezeit, die kurz nach Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgte. Der Kläger machte geltend, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, da sie wegen der Krankmeldung ausgesprochen worden sei.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage jedoch ab, die Revision wurde nicht zugelassen.

Nach § 612a BGB darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser zulässigerweise seine Rechte ausübt – etwa durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Allerdings sahen die Gerichte hier keine Benachteiligung, da die Kündigung aus anderen Gründen erfolgte: Die betroffene Firma war mit mehreren über eine spanische Vermittlungsagentur eingestellten Arbeitnehmern unzufrieden, insbesondere wegen mangelnder Deutschkenntnisse und fehlender Fahrpraxis, was zu mehreren Verkehrsunfällen führte. Der Kläger bestritt Unfälle, jedoch wurden drei von vier Arbeitnehmern aus diesem Pool gekündigt.

Die Kündigung während der Probezeit kann bereits durch subjektive Arbeitgeberbewertungen gerechtfertigt sein, ohne dass eine Sozialauswahl geprüft wird. Zudem zeigte sich die mangelnde Sprachkompetenz des Klägers auch dadurch, dass für die Verhandlung ein Dolmetscher benötigt wurde.

Die Kündigung zwei Tage nach Vorlage der Krankmeldung war somit lediglich eine zeitliche Übereinstimmung, nicht aber eine Reaktion auf die Arbeitsunfähigkeit. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot wurde nicht festgestellt.