Zuständigkeit bei Klagen gegen Arbeitgeberin und Versorgungskasse (LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 24.4.2024 - 5 SHa 1/25)
In einem aktuellen Beschluss hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Frage geklärt, welches Arbeitsgericht örtlich zuständig ist, wenn ein Kläger sowohl seine ehemalige Arbeitgeberin als auch die Versorgungskasse für seine Betriebsrente verklagt.
Ein ehemaliger Angestellter der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) hatte nach seinem Wechsel in den diplomatischen Staatsdienst und späterer Rückkehr eine betriebliche Altersversorgung bezogen. Diese wurde von einer Versorgungskasse (Beklagte zu 2) ausgezahlt, während die frühere Arbeitgeberin (Beklagte zu 1), die aus einem Gewerkschaftszusammenschluss hervorgegangen war, für Anpassungsentscheidungen zuständig blieb.
Als die Beklagte zu 1) im Juli 2024 ankündigte, die Betriebsrente aus wirtschaftlichen Gründen nur eingeschränkt anzupassen, klagte der Rentner beim Arbeitsgericht Schwerin – in dessen Bezirk er wohnhaft ist. Beide Beklagte rügten jedoch die örtliche Zuständigkeit: Die Arbeitgeberin plädierte für Berlin, die Versorgungskasse für Hamburg.
Die Entscheidung: Berlin ist zuständig
Das Arbeitsgericht Schwerin erklärte sich für unzuständig, und das Landesarbeitsgericht bestimmte schließlich Berlin als den richtigen Gerichtsstand. Entscheidend war dabei die Prozesswirtschaftlichkeit und die Zweckmäßigkeit der Verfahrensführung:
- Berlin ist der Sitz der letzten Arbeitgeberin, die die angegriffene Entscheidung über die Rentenanpassung getroffen hatte.
- Der Kläger hatte die Arbeitgeberin als primäre Anspruchsgegnerin benannt und sich auf § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG berufen, wonach der Arbeitgeber für die zugesagten Leistungen haftet – auch wenn sie über eine Versorgungskasse abgewickelt werden.
- Nur gegenüber der Versorgungskasse war die Passivlegitimation streitig, nicht aber gegenüber der Arbeitgeberin.
- Auch im Hinblick auf mögliche weitere Klagen anderer Rentner zur gleichen Problematik erschien Berlin als praktikabler zentraler Gerichtsstand.
Fazit
Dieses Verfahren zeigt exemplarisch, wie bei Klagen gegen mehrere Beteiligte – etwa Arbeitgeber und Versorgungsträger – die Wahl des zuständigen Gerichts nicht beliebig ist. Ausschlaggebend ist, wer der eigentliche Entscheidungsträger war, gegen wen sich die Klage primär richtet und welcher Gerichtsstand unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten am sinnvollsten erscheint.
Für Arbeitnehmer und Betriebsrentner ist wichtig zu wissen: Auch wenn sie wohnsitznah klagen möchten, kann das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen an einen anderen Ort verwiesen werden. Eine anwaltliche Beratung im Vorfeld kann helfen, unnötige Verfahrensverzögerungen durch Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden.