Zustellfahrer dürfen eigenen Betriebsrat wählen (ArbG Aachen, Beschluss vom 23.04.2024 – 2 BV 56/23)

Zustellfahrer dürfen eigenen Betriebsrat wählen (ArbG Aachen, Beschluss vom 23.04.2024 - 2 BV 56/23)

Das Arbeitsgericht Aachen entschied, dass Zustellfahrer, die per Handy-Applikation eingesetzt werden, einen eigenen Betriebsrat für ein spezifisches Liefergebiet wählen können. Die Zustellfahrer wählten für das Liefergebiet Aachen einen Betriebsrat bestehend aus drei Personen, jedoch focht das Unternehmen, mit Hauptbetrieb in Köln, die Betriebsratswahl an. Das ArbG Aachen wies die Anfechtung zurück, da sowohl eine geografische als auch administrative Abgrenzung des Liefergebiets Aachen besteht und die Zustellfahrer auch keine Kommunikation zu Arbeitnehmern aus anderen Liefergebieten hätten. Abgegrenzt wird das Liefergebiet Aachen vor allem durch das Direktionsrecht, welches vorliegend per Applikation ausgeübt wird. Das ArbG Aachen nahm Stellung dazu, denn zur Ausführung des Direktionsrechts reichen die Weisungen per Applikation aus und die weisungsberechtigte Person muss nicht vor Ort sein.