Bedrohung mit einem Messer: Außerordentliche, fristlose Kündigung angemessen? (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.07.2023 – 5 Sa 5/23)
Nach der Anschuldigung einer Kollegin, sie mit einem Filetiermesser bedroht zu haben, wurde der Kläger, ein Industriemechaniker, fristlos gekündigt. Der Kläger wandte sich mit einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG anfänglich an das AG Lübeck und schließlich an das LAG Schleswig-Holstein. In beiden Instanzen hatte er Erfolg, da keine vorsätzliche Bedrohung evident war und selbst ein fahrlässiger, unsachgemäßer Gebrauch des Messers zunächst einer Abmahnung bedürft hätte.