Betriebsratswahl bei Porsche in Zuffenhausen unwirksam (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.3.2024 – 15 TaBV 2/23)
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigte die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl bei Porsche Zuffenhausen aufgrund der Teilnahme von Mitarbeitern aus Leipzig. Die Betriebsstruktur entsprach nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, da nicht alle beteiligten Unternehmen entsprechende tarifvertragliche Vereinbarungen getroffen hatten. Die Entscheidung der ersten Instanz wurde vom Gericht mit einer anderen Begründung bestätigt, nachdem das Arbeitsgericht argumentiert hatte, dass eine Vor-Ort-Vertretung erforderlich sei. Porsche prüft die Entscheidung und erwägt Rechtsmittel, während der bestehende Betriebsrat vorläufig im Amt bleibt.