Ehemaliger Fernsehdirektor der Deutschen Welle muss Ruhegelder nicht zurückzahlen
ArbG Berlin v. 2.6.2025, 21 Ca 16313/24
Der Beklagte war seit 2002 als Programmdirektor bei der Deutschen Welle (DW) tätig und für die weltweiten Fernsehsendungen zuständig. Sein Dienstvertrag von 2011 sah ein nachvertragliches Ruhegeld vor, das unter bestimmten Bedingungen gezahlt werden sollte. Konkret war vorgesehen, dass er nach Beendigung des Dienstverhältnisses für drei Monate das volle Festgehalt als Ruhegeld und danach für weitere rund fünf Jahre 75 % des Festgehalts erhalten sollte. Ab dem Beginn der Regelaltersrente sollten die Versorgungsleistungen gemäß dem Versorgungstarifvertrag der DW gezahlt werden.
Nachdem die Klägerin, die Deutsche Welle, den Vertrag aus betrieblichen Gründen zum 30. April 2014 kündigte, zahlte sie ab Mai 2014 das vereinbarte Ruhegeld an den Beklagten. Im März 2019 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie das Ruhegeld ab Mai 2019 auf 60 % des Festgehalts reduzieren werde, was sie bis Ende 2024 auch tat. Im Dezember 2024 erhob die Klägerin Klage und forderte die Rückzahlung der in 2021 gezahlten Ruhegelder in Höhe von rund 130.000 €. Sie argumentierte, dass sich aus dem Dienstvertrag kein Anspruch auf Ruhegelder über fünf Jahre hinaus ergebe und eine solche Vereinbarung möglicherweise sittenwidrig sowie mit dem Deutsche-Welle-Gesetz unvereinbar sei.
Der Beklagte wies die Rückzahlungsforderung zurück und leitete mit seiner Widerklage die Forderung nach weiteren Ruhegeldern ab Januar 2025 ab. Er begehrte zudem die Feststellung, dass keine Rückzahlungsansprüche der Klägerin gegen ihn bestünden.
Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Beklagten und wies die Klage der Klägerin ab. Es gab auch der Widerklage statt. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe für das Urteil:
Das Arbeitsgericht stellte fest, dass der Beklagte einen Anspruch auf die Zahlung der Ruhegelder aus dem Dienstvertrag ableiten konnte. Etwaige Rückzahlungsansprüche der Klägerin waren verwirkt, da sie über zehn Jahre hinweg Versorgungsleistungen erbracht und dem Beklagten im März 2019 die Fortzahlung des Ruhegelds zugesagt hatte. Die Auslegung der Regelungen im Dienstvertrag ergab, dass der Beklagte über die ersten fünf Jahre hinaus Anspruch auf die Versorgungsleistungen in der vereinbarten Höhe hatte. Dies wurde durch die Praxis der Zahlungen seit Mai 2019 bestätigt, was als gemeinsames Verständnis der Vertragsparteien gewertet wurde.
Das Gericht stellte fest, dass die Vereinbarung zu den Versorgungszahlungen nicht sittenwidrig war. Die Klägerin habe den Wert der Gesamtleistung des Beklagten nicht korrekt bewertet, der über die reine finanzielle Entlohnung hinausging. Zudem war die Vereinbarung nicht gemeinwohlschädigend, sondern stellte eine zulässige privatrechtliche Vereinbarung dar. Auch eine Nichtigkeit der Regelungen aufgrund eines Verstoßes gegen das Deutsche-Welle-Gesetz konnte das Gericht nicht feststellen.
Insgesamt führte das Gericht zu dem Schluss, dass die Vereinbarung zur Zahlung von Ruhegeldern rechtmäßig war und die Rückzahlungsforderungen der Klägerin verwirkt waren.