Höhere Eingruppierung aufgrund von Spezialkenntnissen (BAG, Urteil vom 16.10.2024 – 4 AZR 290/23)
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein Arbeitnehmer keine höhere Eingruppierung aufgrund von „Spezialkenntnissen in der Zigarrenindustrie“ verlangen kann. Der Kläger ist Industriemechatroniker, ausgebildet bei der Beklagten, welche Zigarren und Zigarillos produziert. Dieser stellte fest, dass ein anderer Arbeitnehmer, welcher dieselbe Tätigkeit ausübte, eine höhere Vergütung wegen höherer Eingruppierung erhielt. Somit wollte der Kläger eine Vergütung nach der höheren Lohngruppe geltend machen. Jedoch ergeben sich aus einer langjährigen Tätigkeit nicht unbedingt Spezialkenntnisse. Der Kläger hat außerdem keine Angaben dazu gemacht, welche genauen Spezialkenntnisse er während seiner Tätigkeit erlangt hat und zusätzliche Spezialkenntnisse hat er nicht genannt.